Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Lieferungsbedingungen
§ 1 Allgemeines
1. Unsere Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Lieferungsbedingungen abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt, auch wenn diesen trotz Kenntnis nicht ausdrücklich widersprochen und/oder die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird.
2. Diese Lieferungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Frühere, etwa anderslautende Bedingungen des Lieferers verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
3. Verbraucher im Sinne dieser Lieferungsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer im Sinne dieser Lieferungsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Soweit in den nachstehenden Lieferungsbedingungen die Bezeichnung „Besteller” verwendet wird, sind hiermit sowohl Verbraucher als auch Unternehmer gemeint.
§ 2 Angebot und Abschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Sache erwerben zu wollen. Als angenommen gilt das Angebot erst durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware. Unterlagen wie z.B. Muster, Prospekte, Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annährend maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich erklärt werden. Nebenabreden oder Zusicherungen sollen schriftlich festgehalten werden. Bei Erzeugnissen, die auf Bestellung gesondert geliefert werden, gilt der Vertrag nach unserer schriftlichen Bestätigung als abgeschlossen, auch wenn über die Ausführung noch Klarstellung erfolgen müssen, die Lieferzeit und Preis beeinflussen. Der Lieferer behält sich Konstruktions- und Formveränderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand sowie dessen Funktion und Aussehen nicht grundsätzlich geändert werden. Eine Änderung des Preises tritt hierdurch nicht ein. Teillieferungen sind zulässig.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich” bezeichnet sind. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten „ab Werk”, ausschließlich Verpackung und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer; diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Verlangt der Besteller die Versendung der Ware, werden die Kosten für den Transport zusätzlich berechnet.
2. Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der Lieferung auf Wunsch des Bestellers nach unserer Auftragsbestätigung erfolgen und/oder die durch die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen, werden ebenfalls gesondert zu dem angebotenen Kaufpreis in Rechnung gestellt.
3. Treten nach Angabe des Angebots Materialpreiserhöhungen ein oder werden Steuern oder Abgaben erhöht, so ist der Lieferer berechtigt, seine Preise entsprechend anzugleichen.
4. Montagekosten werden separat berechnet.
5. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Zahlungsverzugsregeln.
7. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch uns anerkannt wurden.
8. Zurückbehaltungsrechte kann der Besteller nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
9. Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werde nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungsstatt angenommen. Die Kosten für Wechsel, Diskontierung und Einziehung gehen zu Lasten des Bestellers.
§ 4 Gefahrübergang
1. Die Lieferung erfolgt „ab Werk”.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Kaufsache an die Transportperson auf den Besteller über, sofern dieser Unternehmer ist.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auch beim Versendungskauf erst mit Übergabe der Ware auf den Besteller über, wenn dieser Verbraucher ist.
4. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache vom Tage der Versandbereitschaft an auf ihn über. Gegebenenfalls anfallende Lagerkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
5.Vorstehende Nummern 1 bis 4 gelten auch für Teillieferungen.
6.Der für den Besteller an der Abladestelle auftretende Empfänger gilt als ermächtigt, die Ladung verbindlich anzunehmen.
7.Bei Lieferung von Glasbestandteilen werden Glasbruch-Schäden nur anerkannt, wenn der Lieferer ersatzpflichtig ist und der Bestelle oder für ihn bei der Entgegennahme der Ware Auftretende auf dem Lieferschein sofort die Glasmängel reklamiert. Vom Besteller gerügte Mängel berechtigen nur dann zur Verweigerung der Abnahme, wenn diese die Gebrauchsfähigkeit der Leistung erheblich beeinträchtigt.
§ 5 Lieferzeiten
1. Die angegebenen Liefertermine und -fristen gelten nur annähernd; es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich ein verbindlicher Liefertermin vom Lieferer zugesagt worden.
2. Die Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche technische Fragen gemeinsam mit dem Besteller abgeklärt sind.
3.Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer, vom Lieferer nicht zu vertretender Hindernisse, wie beispielsweise höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen. Der Besteller wird über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich informiert. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, können sowohl der Besteller als auch der Lieferer ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach angemessener Fristsetzung berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache herauszuverlangen. Der Lieferer ist nach Rücknahme der Kaufsache befugt, diese zu verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - angerechnet. Sollte sich das Rücktrittsrecht des Lieferanten nicht realisieren lassen, steht diesem in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet, Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen, sofern diese erforderlich sind.
3. Bei Pfändung, sonstigen Eingriffen Dritter oder etwaigen Beschädigungen oder Vernichtung der Kaufsache hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Ebenso ist dem Lieferer ein Besitzwechsel der Kaufsache sowie der eigene Wohnsitzwechsel des Bestellers unverzüglich mitzuteilen.
§ 7 Mängelansprüche
1. Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Besteller, wenn er Unternehmer ist, nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 des Handelsgesetzbuches ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Der Lieferer ist nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt, wenn der Besteller Unternehmer ist.Ist der Besteller Verbraucher, so kann der Besteller zunächst zwischen Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung wählen. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung für den Besteller keine erheblichen Nachteile beinhaltet.
3. Als Beschaffenheit der Kaufsache gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, wenn der Besteller Unternehmer ist. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
4. Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bzw. auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen vom Lieferer beruhen. Soweit der Lieferer keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für die Haftung für schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch nicht für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers beträgt gemäß §13 Abs. 4 Nr. 2 & 3 VOB/B 2 Jahre vom Zeitpunkt der Abnahme, wenn der Besteller sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist ist durch Abschluss eines Wartungsvertrages möglich.
6.Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch den Lieferer nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Haftungsbeschränkungen
1. Bei sonstigen Schadensersatzansprüchen haftet der Lieferer im Falle einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung nur für den nach Art der Kaufsache typischerweise eintretenden Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen durch die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vom Lieferer. Die Haftung vom Lieferer bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten wird ausgeschlossen, wenn der Besteller Unternehmer ist.
2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; ebenso die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
3. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen
§ 9 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Ist der Besteller Kaufmann, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von TARO TORE Thomas Rottsieper und Andreas Rottsieper GbR vereinbart. Dasselbe gilt, wenn der Besteller Verbraucher ist.
3. Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden sollten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.
4. Erfüllungsort für bei Vertragsteile ist der Sitz unseres Unternehmens in 42857 Remscheid
5.Bei Schriftstücken ist die deutsche Fassung verbindlich
II Montagebedingungen
Sofern der Lieferer neben der Lieferung der Kaufsache auch oder ausschließlich die Montage und ähnliche Leistungen übernimmt, gelten in Verbindung mit den Lieferbedingungen folgende Montagebedingungen:
§ 1 Montagevoraussetzungen
1. Falls Teile der Lieferung offensichtlich beschädigt sind bzw. die Lieferung nicht vollständig ist, hat der Besteller den Lieferer spätestens einen Arbeitstag nach Ablieferung der Kaufsache hiervon zu unterrichten, damit möglichst vor Ankunft der Monteure Abhilfe geschaffen werden kann. Unterlässt der Besteller schuldhaft (auch bei leichter Fahrlässigkeit) diese Anzeige, werden hierdurch verursachte zusätzliche Aufwendungen für die Montage gesondert in Rechnung gestellt.
2.Die angelieferten Teile sind trocken sowie vor Witterungseinflüssen und vor Beschädigungen durch Dritte geschützt zu lagern.
3.Für die Montage werden entsprechend dem Lieferumfang ein oder mehrere Fachmonteure vom Lieferer gestellt. Diesen sind je nach Absprache genügend Hilfskräfte ohne gegenseitige Berechnung beizustellen.
4. Nicht zu unseren Leistungen gehören: Das Abladen vom Waggon bzw. vom LKW, der Transport aller Teile bis zur Einbaustelle, sämtliche Verglasungen, die nicht zu unserem Lieferumfang gehören. Abdichtungsarbeiten zwischen Bauteil und Baukörper, Erd-, Maurer- und Betonarbeiten einschließlich des Vergießens der Ankerlöcher und Zargen, die Gestellung von Gerüsten, deren Arbeitsbühne mehr als 2m über Gelände oder Fußboden liegen.
5. Das handwerksübliche Werkzeug wird vom Lieferer gestellt.
6. Um eine ordnungsgemäße Montage zu gewährleisten, müssen bauseitig folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Erforderliche Ankerauspaarungen müssen nach den Zeichnungen vor Beginn der Montagearbeiten bauseits angelegt sein, damit die Monteure nach Eintreffen auf der Baustelle sofort mit den Einbauarbeiten beginnen können. Etwaige Wartezeiten, die durch verspätetes Anlegen der Ankeraussparungen oder sonstigen vom Lieferer nicht zu vertretenden Gründen entstehen, werden besonders berechnet. Der Besteller ist zur Vorgabe eines oder mehrerer Meterrisse pro Geschoss verpflichtet. Der vorgegebene Meterriss muss bis zur Abnahme erhalten bleiben.
7. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Montage zum vereinbarten Termin möglich ist, insbesondere dass alle notwendigen Vorarbeiten wie Maurer-, Putz-, Stemm- und Fußbodenarbeiten beendet sind. Die Fußböden müssen begehbar und ausreichend belastbar sein. Der Besteller hat den Lieferer spätestens 5 Tage vor dem vereinbarten Termin schriftlich zu verständigen, ob die Montage zu dem vereinbarten Termin möglich ist.
8. Der Besteller hat das Montagepersonal ggf. über bestehende Sicherheitsvorschriften zu informieren, wie insbesondere bezüglich Schweißarbeiten, Rauchverbot, Sicherheitskleidung etc. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung schuldhaft (auch bei leichter Fahrlässigkeit) nicht nach und entstehen deswegen Schäden, hat der Besteller den Lieferer von der Schadensersatzpflicht freizustellen.
9. Bauseits muss elektrischer Strom für Werkzeuge und ggf. für Beleuchtung zur Verfügung gestellt werden. Sofern ein verschließbarer Aufenthaltsraum für Monteure zum Unterstellen der Werkzeuge und Kleinteile benötigt wird, ist dies dem Besteller vorab mitzuteilen und von diesem bauseits zur Verfügung zu stellen.
10. Sofern die zu montierende Konstruktion mit Elektroantrieb versehen ist, ist die erforderliche Elektroinstallation bzw. Zuleitungen und Steuerleitungen bauseits auszuführen.
11. Nach der Montage ist seitens des Bestellers Folgendes zu beachten: Die eingebauten Tore, Türen, Zargen und Fenster dürfen frühestens 2 Tage nach dem Zumörteln der Ankerlöcher für den Verkehr freigegeben werden.
§ 2 Stundenlohnarbeiten
1. Wird eine Montage nicht pauschal, sondern nach Aufwand durchgeführt, werden die Montagearbeiten im Stundenlohn abgerechnet zzgl. etwaiger Reisekosten, Frachten, Fahrtkilometerpauschalen, Gerätevorhaltung etc. Es gelten die jeweils gültigen Montagerichtpreislisten des Lieferers.
2. Die Abrechnung und Zahlung hat nach Rechnungserhalt gemäß § 3 der Lieferbedingungen zu erfolgen.
§ 3 Abnahme
1. Der Besteller ist bei Fertigstellung der Montageleistung berechtigt und verpflichtet, diese in einem schriftlichen Montageprotokoll abzunehmen.
2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Montageleistung nicht innerhalb einer ihm vom Lieferer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
3. Von der Abnahme an bestehen gegen den Lieferer keine Mängelansprüche aus § 634 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB mehr bezüglich bekannter Mängel, sofern der Besteller sich seine Rechte wegen dieses Mangels bei der Abnahme nicht vorbehält.
§ 4 Verjährung
Mängelansprüche des Bestellers aus der Montage verjähren in einem Jahr seit der Abnahme. Die Verjährungsfrist des § 634a Abs.1 Nr.2 BGB bleibt hiervon unberührt.
Geschäftsbedingungen für Verbraucher und Unternehmer, Stand 05.01.2016
TAROTORE Thomas Rottsieper und Andreas Rottsieper GbR, Honsberger Str. 5, 42857 Remscheid, Telefon: 02191-4226026 Telefax: 02191-4226024